Börsengeschäftsführung

“Börsenorgan, dessen Aufgabe die Leitung der Börse gemäß der Börsenordnung ist. Die Börsengeschäftsführung wird vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Das Börsengesetz bestimmt, dass die Geschäftsführung aus einer oder mehreren Personen bestehen kann, die für maximal fünf Jahre bestellt werden, eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und außergerichtlich. Zu den wichtigsten Aufgaben der Börsengeschäftsführung zählen die Zulassung bzw. der Ausschluss von Handelsteilnehmern, die Regelung der Börsenorganisation und des Geschäftsablaufs sowie die Sicherstellung eines reibungslosen Handelsablaufs. Sie kann den Börsenhandel vorübergehend einstellen oder unterbrechen.”

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