Prospekthaftung

„Die Prospekthaftung umfasst die Verantwortung des Emittenten und des Emissionskonsortiums sowie aller Beteiligten, die für die Erstellung des Prospekts verantwortlich sind, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Wertpapierprospekt zu gewährleisten. Ein Wertpapierprospekt ist eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung der Käufer und muss daher alle relevanten Informationen enthalten, um eine fundierte Bewertung des Emittenten und der Wertpapiere zu ermöglichen. Der Gesetzgeber schreibt den notwendigen Inhalt eines solchen Prospekts vor. Sollten fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Prospekt vorliegen, hat der Käufer das Recht, unter bestimmten Bedingungen die Rücknahme der Wertpapiere und den Ersatz der damit verbundenen Kosten zu verlangen. Wenn die Wertpapiere bereits veräußert wurden, muss der erlittene Verlust sowie die damit verbundenen Erwerbs- und Veräußerungskosten ersetzt werden. Die Bedingungen, unter denen dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, sind im Börsengesetz und Verkaufsprospektgesetz festgelegt. Dazu gehören insbesondere Nachweise, dass der Erwerb der Wertpapiere nach der Prospektveröffentlichung und innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt ist, die Wertpapiere aufgrund des Prospekts erworben wurden, und die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben im Prospekt den Wertpapierpreis beeinflusst haben. Zudem muss nachgewiesen werden, dass der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nicht kannte. Der Haftungsanspruch verjährt ein Jahr, nachdem der Erwerber Kenntnis von den fehlerhaften Angaben erlangt hat, spätestens jedoch drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung.“

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