„Ein Börsenzulassungsprospekt veröffentlicht allgemeine Verkaufs- und Unternehmensinformationen. Emittenten, die eine Zulassung zum regulierten Markt beantragen, müssen einen Verkaufsprospekt erstellen, der den Anforderungen der Börsenzulassungsverordnung entspricht. Der Prospekt darf erst nach Billigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht werden und muss seit 2002 in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Verkaufsprospekte können bis zu zwölf Monate nach ihrer Billigung auf bafin.de heruntergeladen werden.“
« Zurück zum Glossar