„Verkauf von Wertpapieren, Waren oder Devisen, die sich noch nicht im Besitz des Verkäufers befinden. Leerverkäufe werden in der Regel mit der Absicht durchgeführt, sie später billiger erwerben zu können und an der Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis zu verdienen. Bei gedeckten Leerverkäufen müssen sich die Verkäufer bis zur Fälligkeit durch den Kauf der Wertpapiere eindecken, um die künftige Lieferverpflichtung erfüllen zu können. Bei ungedeckten Leerverkäufen (englisch Naked Short Selling) hat sich der Verkäufer vor der Transaktion weder Eigentum verschafft noch für einen Anspruch auf einen Eigentumsübertrag gesorgt. In Deutschland sind ungedeckte Leerverkäufe seit dem Juli weitgehend gesetzlich verboten.“