„Erhöhung des Grundkapitals zur Aufnahme zusätzlichen Eigenkapitals. Wenn eine Aktiengesellschaft frisches Eigenkapital benötigt, um Investitionen zu finanzieren, kann sie ihr Grundkapital erhöhen, indem sie zusätzliche Aktien ausgibt. Dieser Kapitalerhöhung müssen die Aktionäre auf der Hauptversammlung zustimmen. Das Aktiengesetz regelt die Möglichkeiten der Kapitalerhöhung. Die zusätzlich emittierten Aktien heißen junge Aktien, während bereits ausgegebene Aktien alte Aktien genannt werden. Eine Kapitalerhöhung verändert das Beteiligungsverhältnis der Aktionäre, da mehr Aktien im Umlauf sind. Aktionäre sind dadurch mit einem geringeren Anteil am Unternehmen beteiligt. Um ihr Beteiligungsverhältnis aufrechtzuerhalten, müssen Altaktionäre ein Vorkaufsrecht, das sogenannte Bezugsrecht, auf junge Aktien bekommen. Wenn man sich bei einer Kapitalerhöhung das Grundkapital als Torte vorstellt, deren gleich große Kuchenstücke zuvor in einem bestimmten Verhältnis auf Aktionäre verteilt waren, besteht die Torte nach der Kapitalerhöhung aus gleich großen Stücken. Von diesen Kuchenstücken verbleiben im Besitz der Altaktionäre – das bisherige Beteiligungsverhältnis ist aufgelöst, weil zusätzlich Stücke zum Verkauf stehen. Mit dem Bezugsrecht können die Altaktionäre ihr bisheriges Beteiligungsverhältnis wiederherstellen. „